{"id":10,"date":"2014-05-12T20:29:23","date_gmt":"2014-05-12T18:29:23","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.phonophon.de\/?page_id=10"},"modified":"2016-03-18T18:23:06","modified_gmt":"2016-03-18T16:23:06","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.phonographie.org\/?page_id=10","title":{"rendered":"<span class=\"raindrops_unique_identifier\">[Article 10]<\/span>Satzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><br \/>\n1. Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Verein zur F\u00f6rderung von Phonographie und experimenteller Musik e.V.&#8220;.<br \/>\n2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.<br \/>\n3. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweckbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>1. Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung von Kunst und Kultur im Rahmen der Phonographie und experimentellen Musik. Dies soll in erster Linie erreicht werden durch:<br \/>\na) Veranstaltungen, Vortr\u00e4ge, Publikationen und Ausstellungen auf dem Gebiet der Phonographie und experimentellen Musik.<br \/>\nb) Organisation und Durchf\u00fchrung von k\u00fcnstlerischen Projekten auf dem Gebiet der Phonographie und experimentellen Musik.<br \/>\nc) Organisation und Durchf\u00fchrung von sozialen und p\u00e4dagogischen Projekten mithilfe der Phonographie und experimentellen Musik.<\/p>\n<p>2. Der Verein stellt sich weiter die Aufgabe die Kommunikation \u00fcber die Phonographie und experimentelle Musik auf regionaler und internationaler Ebene zu f\u00f6rdern, sich f\u00fcr eine Nachwuchsf\u00f6rderung einzusetzen und daf\u00fcr, die gesellschaftliche Bedeutung von Phonographie und experimenteller Musik zu vermitteln und zu bef\u00f6rdern.<\/p>\n<p>3. Der Verein wird seine Aufgabe in Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen im In- und Ausland sowie durch Information seiner Mitglieder \u00fcber k\u00fcnstlerische Ereignisse erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beitr\u00e4ge\/Umlagen, Spenden, Zusch\u00fcsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.<\/p>\n<p>5. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201cSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201d der Abgabenordnung in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\n<p>6. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>7. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p>\n<p>8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>Mitglied kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person werden.<br \/>\nDer Verein besteht aus aktiven und F\u00f6rdermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.<\/p>\n<p>Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; F\u00f6rdermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins bet\u00e4tigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise f\u00f6rdern und unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierf\u00fcr ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.<br \/>\nEhrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und k\u00f6nnen insbesondere an s\u00e4mtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben dar\u00fcber das Recht, gegen\u00fcber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Antr\u00e4ge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck &#8211; auch in der \u00d6ffentlichkeit &#8211; in ordnungsgem\u00e4\u00dfer Weise zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Beginn\/Ende der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft muss gegen\u00fcber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. \u00dcber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschlie\u00dfend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgr\u00fcnde dem\/der Antragsteller\/in mitzuteilen.<\/p>\n<p>Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf F\u00f6rdermitgliedschaft) m\u00fcssen sp\u00e4testens drei Monate vor Ende des Gesch\u00e4ftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsf\u00e4higkeit bei juristischen Personen.<br \/>\nDie freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche K\u00fcndigung zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegen\u00fcber dem Vorstand erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verst\u00f6\u00dft. \u00dcber den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorw\u00fcrfen zu \u00e4u\u00dfern.<br \/>\nBei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedsverh\u00e4ltnis. Eine R\u00fcckgew\u00e4hr von Beitr\u00e4gen, Spenden oder sonstigen Unterst\u00fctzungsleistungen ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf r\u00fcckst\u00e4ndige Beitragsforderungen bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Mitgliederbeitr\u00e4ge, F\u00f6rderbeitr\u00e4ge, Aufnahmegeb\u00fchren, Umlagen, ist die jeweils g\u00fcltige Beitragsordnung ma\u00dfgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Organe des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>Organe des Vereins sind<\/p>\n<p>1. die Mitgliederversammlung<\/p>\n<p>2. der Vorstand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,<\/li>\n<li>Rechnungslegung f\u00fcr das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr,<\/li>\n<li>Entlastung des Vorstands,<\/li>\n<li>(im Wahljahr) den Vorstand zu w\u00e4hlen,<\/li>\n<li>\u00fcber die Satzung, \u00c4nderungen der Satzung sowie die Aufl\u00f6sung des Vereins zu bestimmen,<\/li>\n<li>die Kassenpr\u00fcfer zu w\u00e4hlen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angeh\u00f6ren und nicht Angestellte des Vereins sein d\u00fcrfen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im<br \/>\nGesch\u00e4ftsjahr, nach M\u00f6glichkeit im ersten Halbjahr des Gesch\u00e4ftsjahrs, einberufen. Die Einladung<br \/>\nerfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorl\u00e4ufig festgesetzten<br \/>\nTagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.<\/p>\n<p>3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:<\/p>\n<ul>\n<li>Bericht des Vorstands,<\/li>\n<li>Bericht des Kassenpr\u00fcfers,<\/li>\n<li>Entlastung des Vorstands,<\/li>\n<li>Wahl des Vorstands,<\/li>\n<li>Wahl von zwei Kassenpr\u00fcfern,<\/li>\n<\/ul>\n<p>Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags f\u00fcr das laufende Gesch\u00e4ftsjahr,<br \/>\nFestsetzung der Beitr\u00e4ge\/Umlagen f\u00fcr das laufende Gesch\u00e4ftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung \u00fcber vorliegende Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p>4. Antr\u00e4ge der Mitglieder zur Tagesordnung sind sp\u00e4testens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachtr\u00e4glich eingereichte Tagesordnungspunkte m\u00fcssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>Sp\u00e4tere Antr\u00e4ge &#8211; auch w\u00e4hrend der Mitgliederversammlung gestellte Antr\u00e4ge &#8211; m\u00fcssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Antr\u00e4ge zustimmt (Dringlichkeitsantr\u00e4ge).<br \/>\n5. Der Vorstand hat eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung unverz\u00fcglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde vom Vorstand verlangt.<\/p>\n<p>6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des\/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.<\/p>\n<p>Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Gesch\u00e4ftsstelle eingesehen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Stimmrecht\/Beschlussf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden darf.<\/p>\n<p>2. Die Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben au\u00dfer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.<\/p>\n<p>4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.<\/p>\n<p>5. F\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen und Beschl\u00fcsse zur Aufl\u00f6sung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Vorstand<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<ul>\n<li>ein Vorsitzender<\/li>\n<li>ein Schatzmeister<\/li>\n<li>ein Schriftf\u00fchrer<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sie werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zul\u00e4ssig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.<\/p>\n<p>2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Aussch\u00fcsse f\u00fcr deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.<\/p>\n<p>3. Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftf\u00fchrer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.<\/p>\n<p>4. Die Vorstandschaft beschlie\u00dft mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<\/p>\n<p>5. Beschl\u00fcsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.<\/p>\n<p>6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner\/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung im Amt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Kassenpr\u00fcfer<\/strong><br \/>\n\u00dcber die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenpr\u00fcfer f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren zu w\u00e4hlen. Die Kassenpr\u00fcfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verbuchung und die Mittelverwendung zu pr\u00fcfen und dabei insbesondere die satzungsgem\u00e4\u00dfe und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Pr\u00fcfung erstreckt sich nicht auf die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der vom Vorstand get\u00e4tigten Aufgaben. Die Kassenpr\u00fcfer haben die Mitgliederversammlung \u00fcber das Ergebnis der Kassenpr\u00fcfung zu unterrichten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die Stadt Frankfurt am Main oder einer sonstigen vom Finanzamt als gemeinn\u00fctzig anerkannten Institution, mit der Verpflichtung, es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, kulturelle Zwecke zu verwenden. Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschlie\u00dfend beschlie\u00dft.<\/p>\n<p><em>Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gr\u00fcndungsversammlung am 05.04.2008 beschlossen<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr 1. 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